Ein Verein oder eine Stiftung gründen

Verein ohne Gewinnzweck (VoG)

Was ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck?

Ein Verein ohne Gewinnzweck (VoG) ist ein Zusammenschluss von Personen (natürliche oder juristische), die ein uneigennütziges Ziel verfolgen. Die Mitglieder eines solchen Vereines können daher keine materiellen Gewinne aus der Tätigkeit des Verbandes ziehen.

Ein luxemburgischer Verein muss mindestens aus drei Personen bestehen und kann ebenfalls aus ausländischen Bürgern bestehen.

Die Vereine ohne Gewinnzweck werden durch das Gesetz vom 21. April 1928 geregelt und müssen in Statuten bestimmt werden.

Im Jahre 2008 ausgeführten Änderungen:

 


Warum soll man einen solchen Verein gründen?

Die Entscheidung einen Verein ohne Gewinnzweck zu gründen dient vor allem der Rechtssicherheit. Ein VoG ermöglicht eine Unterscheidung zwischen Eigentum und Zuständigkeiten des Vereines und denen der Mitglieder.

 


Schritte und Verfahren

1. Niederschrift der Statuten

Die Abfassung der Statuten ist frei, aber sie muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vereinssitz (der sich in Luxemburg befinden muss)
  • Mindestanzahl der Gesellschafter (mindestens 3)
  • Name, Vorname, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter
  • Eintritts- und Austrittsbedingungen der Mitglieder
  • Aufgaben, Art der Einberufung und Mitteilung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Verwalter
  • Höchstsatz der Beiträge
  • Regeln der Kassenführung
  • Vorschriften zur Änderung der Statuten
  • Verwendung des Vermögens im Falle einer Auflösung

> Modell welches als Beispiel für Statuten dienen kann


2. Unterschreiben der Statuten durch die Gründungsmitglieder (oder vor einem Notar: Urkunde)


3. Registrierung

Registrierung beim RCS (Registre de Commerce et des Sociétés) der Statuten mit Angabe von Name, Vorname, Beruf und Wohnort der Verwalter, (gemäß den Statuten) sowie die Anschrift des Vereinssitzes. (Jede Änderung muss dem RCS mitgeteilt werden)

Bemerkung: Sie müssen sich beim RCS registrieren auch wenn Sie keine Gewerbstätigkeit ausüben.

> Detaillierte Formalitäten des RCS


4. Publikation der Statuten im Mémorial C
(Recueil spécial des Sociétés et Associations)

Die rechtliche Anerkennung der Vereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Statuten.

 


Verpflichtungen

  • Generalversammlung (ordentliche / jährliche): Einladung aller Mitglieder. Eine Generalversammlung (ordentliche oder außerordentliche) ist für folgende Verfahren notwendig: Änderung der Statuten, Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer, Genehmigung des Budgets und der Rechnungen, Auflösung.
  • Änderung der Statuten: Mémorial C (im Monat nach der Änderung)
  • Liste der Mitglieder: RCS (1 Monat nach Beendigung des sozialen Jahres sofern es nicht anders in den Statuten festgelegt wurde)
  • Die Bilanz (ausschließlich für öffentlich anerkannte Vereine): Mémorial C (innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres)
  • Alle Urkunden, Rechnungen, Anzeigen und anderen Veröffentlichungen der VoG müssen folgende Elemente enthalten: die Bezeichnung der Vereinigung sowie die Aufschrift "ohne Gewinnzweck", den Sitz und die Worte "RCS Luxemburg”, gefolgt von der Immatrikulationsnummer.


Beschränkungen der rechtlichen Anerkennung

  • Der Erwerb von Grundstücken/Gebäuden ist ausschließlich für den Zweck der Vereinigung erlaubt. (Sie dürfen kein Gebäude kaufen um es zu vermieten auch wenn Sie diese Einnahmen für einen wohltätigen Zweck ausgeben.)
  • Jede Änderung der Statuten ist eine "außergewöhnliche Entscheidung", für die die besonderen Bestimmungen über Anwesenheit und Mehrheit, welche in den Statuten festgehalten sind, gelten.
  • VoG, die die Anerkennung öffentlichen Nutzens haben, dürfen steuerlich absetzbare Spenden empfangen.


Wie kann man diese Anerkennung der Gemeinnützigkeit erhalten

Sie hängt von zwei Ministerien ab:

  • Justizministerium, für die formelle Überprüfung der Anfrage
  • Finanzministerium, für die steuerlichen Aspekte

Der Staatsrat muss von den Ministerien um Stellungnahme gefragt werden, woraus sich ein großherzoglicher Erlass ergeben kann. (Mindestdauer von 6 Monaten)

Öffentlich anerkannte Vereinigungen müssen jährlich eine Bilanz an das Justizministerium schicken.

 


Steuern

In Bezug auf Steuern, sind drei Elemente zu berücksichtigen:

  • Die Einkommenssteuer
  • Die Mehrwertsteuer
  • Die übrigen Steuern (Taxen, Grundsteuer, Vermögensteuer)

Für genauere Informationen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren. philanthropie@bdl.lu

 


 

Stiftungen

Was ist eine Stiftung ?

Als Stiftungen gelten Vereine, welche sich hauptsächlich mit dem Gründungskapital für die Verwirklichung eines religiösen, sozialen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen, sportlichen oder touristischen Werkes einsetzen.

Es gibt 3 Arten von Stiftungen:

  • Die private Stiftung (Diese gibt es nicht in Luxemburg)
  • Die öffentlich anerkannte Stiftung
  • Die Stiftung innerhalb der Dachstiftung “Fondation de Luxembourg”


Besondere Bestimmungen der öffentlich anerkannten Stiftungen

Zusätzlich zu den Gründungsbedingungen der VoG, müssen im Rahmen der Gründung einer Stiftung folgende Bestimmungen berücksichtigt werden:

  • Die Gründung einer Stiftung ist durch einen großherzoglichen Erlass zu bekräftigen, welcher die Rechtspersönlichkeit erteilt. Die Statuten der Stiftung müssen in einer notariellen Urkunde festgehalten werden, bevor sie dem Justizministerium unterlegt werden. (Nach den Artikeln 27 ff. des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereine und Stiftungen ohne Erwerbszweck)
  • Zu diesem Zweck ist ein Antrag an das Justizministerium, im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Statuten (Artikel 27 ff. des Gesetzes vom 21. April 1928), sowie die Stellungnahme des Finanzministeriums erforderlich.
  • Jede spätere Änderung der Statuten muss ebenfalls durch einen großherzoglichen Erlass bekräftigt werden.
  • Die Stiftungen müssen jährlich, innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, dem Justizministerium ihren Jahresabschluss und ihr Budget, mitteilen. (Gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 21. April 1928)
(Recueil spécial des Sociétés et Associations) Die rechtliche Anerkennung der Vereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Statuten.