Sie möchten Ihre Solidarität ausdrücken und einen gemeinnützigen Zweck unterstützen? Hier finden Sie einige nützliche Informationen.
An gemeinnützig anerkannte Einrichtungen Ihrer Auswahl in Luxemburg und in 30 europäischen Ländern spenden...
... und diese Spende - unter einigen Bedingungen - von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Luxemburg abziehen!
Das Großherzogtum Luxemburg hat als eines der ersten Länder der Europäischen Union, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Falle Hein Persche umgesetzt. Das Gericht war zu der Überzeugung gekommen, dass gemeinnützige Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates nicht mehr automatisch vom Staat des Begünstigten ausgeschlossen werden dürfen.
Luxemburg hat sich für folgende Vorgehensweise entschieden: die Steuerbehörden akzeptieren die Steuerabzugsfähigkeit von durchgeführten Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation.
So können luxemburgische steuerpflichtige Spender an ihre bevorzugte gemeinnützige Einrichtung in 30 europäischen Ländern spenden und dabei gleichzeitig von der Steuerabzugsfähigkeit in Luxemburg ihrer durchgeführten Spenden an gemeinnützige Einrichtungen profitieren.
Wem spenden und in Luxemburg die Steuerabsetzbarkeit geltend machen?
- An anerkannte gemeinnützige Einrichtungen (Vereine und Stiftungen) und an anerkannte Nichtregierungsorganisationen aktiv in der Entwicklungspolitik (ONGD), welche im Großherzogtum von Luxemburg steuerabsetzbare Spenden empfangen können.
Weitere Informationen:
www.impotsdirects.public.lu (in Französisch)
- An Nonprofit Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation haben (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und deren Gemeinnützigkeit nach dem Recht dieser Letzten anerkannt ist.
Weitere Information über steurabzügliche Spendenkriterien:
Rundschreiben L.I.R. n ° 112/2 vom 7. April 2010 (in Französisch)
Bedingungen der Steuerabsetzbarkeit
Seit 2009 sind die steuerlichen Bedingungen verbessert worden um das Spenden zu ermutigen. Unter dem Punkt Sonderausgaben (auf Französisch), können Sie Ihre Spenden unter folgenden Voraussetzungen steuerlich absetzen:
- Minimaler Betrag (jährlich) : 120 €
- Maximaler Betrag (jährlich): darf nicht überschreiten:
- 20% des Nettoeinkommens
- 1.000.000 €
- Sie können Ihre Spende, unter den oben genannten Bedingungen, auf zwei aufeinander folgende Jahre verteilen, falls der Grenzwert für ein Jahr überschritten wurde.
- Die nicht gebietsansässigen Steuerzahler, welche den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt sind, können den Steuerabzug der Spenden durch die Bemessungsgrundlage (voie d’assiette) anfragen.
- Spenden über 30.000 €, welche nicht von einer Bank stammen, deren Aktivität in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) genehmigt ist, müssen durch Erlass des Justizministeriums bekräftigt werden. Der Antrag wird von den Vereinen und Stiftungen gestellt, welche die Spende provisorisch, im Hinblick auf die Staatliche Genehmigung, angenommen werden.
Weitere Informationen:
Artikel 109 und 112 L I R (auf Französisch)
Einzelheiten
- Der ortsansässige Steuerzahler kann den Steuerabzug der Spenden erst am Ende des Steuerjahres anfragen.
- Der Antrag, inklusive Belege, müssen beim zuständigen Steueramt, welches vom Wohnsitz abhängig ist, angefragt werden.
- Das Formular für den Steuerabzug: Modell 161
Weitere Informationen: www.impotsdirects.public.lu (auf Französisch)
sagte: admin
@ 02:22 PM CET