Spenden

Sie möchten Ihre Solidarität mit Menschen in Not ausdrücken?
Hier finden Sie einige nützliche Informationen.

 


Gute Nachrichten für Luxemburg!

Am 20. Juli 2009 hat das Steueramt des Großherzogtums Luxemburg angekündigt, dass Spenden an gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Ausland ab sofort steuerabzugsfähig sind.

Diese Erklärung macht Luxemburg zu einem der ersten europäischen Länder, die die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Falle Hein Persche umsetzen. Das Gericht war zu der Überzeugung gekommen, dass gemeinnützige Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates nicht mehr automatisch vom Staat des Begünstigten ausgeschlossen werden dürfen.
Luxemburg selbst hat sich für folgende Vorgehensweise entschieden: die Steuerbehörden akzeptieren prinzipiell die Steuerabzugsfähigkeit von durchgeführten Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA).
Diese Neuerung ist eine hervorragende Neuigkeit für luxemburgische Spender, die ab sofort an ihre bevorzugte gemeinnützige Einrichtung in nahezu 30 europäischen Ländern spenden können und dabei gleichzeitig von der Steuerabzugsfähigkeit ihrer durchgeführten Spenden an gemeinnützige Einrichtungen profitieren können.

Weitere Informationen:
Circulaire du Directeur des Contributions du 20 juillet 2009 (auf Französisch)
Arrêt n° C-318/07du 27 janvier 2009, affaire Hein Persche c/ Finanzamt Lüdenschied (auf Französisch)


Welche Art der Spende?

Sie können Vereine und Stiftungen auf verschiedene Arten unterstützen :

 


 

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Geldspenden (und Sachspenden an den “Fonds culturel national”) sind steuerlich absetzbar sofern sie an folgende Einrichtungen gespendet werden:

An wen kann man spenden ?

Hier finden Sie die Liste der vom Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen:


Bedingungen

Seit 2009 sind die steuerlichen Bedingungen verbessert worden um das Spenden zu ermutigen.

Unter dem Punkt Sonderausgaben (auf Französisch), können Sie Ihre Spenden unter folgenden Voraussetzungen steuerlich absetzen:

  • Minimaler Betrag (jährlich) : 120 EUR
  • Maximaler Betrag (jährlich): darf nicht überschreiten
    • 20% der Nettoerträge
    • 1.000.000 EUR
  • Sie können Ihre Spende, unter den oben genannten Bedingungen, auf zwei aufeinander folgende Jahre verteilen falls der Grenzwert für ein Jahr überschritten wird.
  • Die nicht gebietsansässigen Steuerzahler, welche den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt sind können den Steuerabzug der Spenden durch die Bemessungsgrundlage (voie d’assiette) anfragen.
  • Spenden über 30.000 EUR, welche nicht von einer Bank stammen deren Aktivität in der Europäischen Union genehmigt ist, müssen durch Erlass des Justizministeriums bekräftigt werden. Der Antrag wird von den Vereinen und Stiftungen gestellt, welche die Spende provisorisch, im Hinblick auf die Staatliche Genehmigung, annehmen können.

Für detaillierte Informationen:


Einzelheiten

  • Der ortsansässige Arbeitnehmer kann den Steuerabzug der Spenden erst am Ende des Steuerjahres anfragen.
  • Der Antrag, inklusive Belege,muss beim zuständigen Steueramt, welches vom Wohnsitz abhängig ist, angefragt werden.
  • Das Formular für den Steuerabzug :Modell 161.

Für weitere Informationen:

http://www.impotsdirects.public.lu/ (auf Französisch)